Statuten


Die führenden Unternehmen aus Gewerbe, Industrie und Dienstleistung der Gemeinden: Andelfingen, Adlikon, Henggart, Humlikon, Kleinandelfingen, Ossingen und Truttikon


I. Name, Zweck und Ziel

1.
Unter dem Namen Wirtschaftsvereinigung Region Andelfingen (WRA) besteht ein konfessionell und parteipolitisch unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2.
Der Verein hat zum Ziel, die Mitglieder zusammenzuschliessen, um gemeinsam deren Interessen gegenüber dem Konsumenten und den Behörden zu vertreten. Er nimmt Stellung gegen unreelle Konkurrenz sowie Kontrolle des Submissionswesens. Im Besonderen bezweckt der Verein die Orientierung und Aussprache über allgemeine Fragen aus dem wirtschaftlichen, gewerbepolitischen und rechtlichen Bereich des Gewerbes sowie über Gemeindefragen. Dadurch soll auch das Zusammengehörigkeitsgefühl unter den Gewerbetreibenden und die Kollegialität unter den Vereinsmitgliedern gehoben werden.

3.
Die WRA ist Mitglied von ‚Gewerbe Weinland’ (Bezirksgewerbeverband) und des Kantonalen Gewerbeverbandes mit Sitz in Zürich.


II. Mitgliedschaft

4.
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern

Als ordentliches Mitglied kann jeder, aufgenommen werden, der ein Handwerk selbständig ausübt, Inhaber eines Detailgeschäftes oder eines sonstigen gewerblichen Betriebes ist, in einem freien Beruf tätig ist oder sich in anderer Weise als dem Gewerbestand verbunden betrachtet. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden.

Mitglieder, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme durch den Vorstand. Neumitglieder sind im Eintrittsjahr voll beitragspflichtig.Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme durch den Vorstand. Neumitglieder sind im Eintrittsjahr voll beitragspflichtig.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluss durch die Generalversammlung

Der Austritt ist schriftlich spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung zu Handen des Präsidenten zu erklären und erfolgt per Datum der Generalversammlung. Erfolgt der Austritt zwischen dem 1. Januar und dem Datum der Generalversammlung, ist das austretende Mitglied im Austrittsjahr nicht beitragspflichtig.

Der Ausschluss hat im Gegensatz zum freiwilligen Austritt sofortige Wirkung und muss durch die Generalversammlung (zwei Drittel der anwesenden Mitglieder) sanktioniert werden. Ausgetretene, ausgeschlossene oder sonst wie ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

6.
Die Mitglieder sind gehalten, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.


IV. Vereinsorgane

7.
Die Vereinsorgane sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

8.
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Sie behandelt folgende Traktanden:
8.1. Präsenzliste und Entschuldigungen
8.2. Mutationen und Ausschluss von Mitgliedern
8.3. Protokoll der letzten Generalversammlung
8.4. Kassa und Revisionsbericht sowie Déchargeerteilung an die rechnungsstellenden Organe
8.5. Festsetzung des Jahresbeitrages
8.6. Jahresbericht des Präsidenten
8.7. Genehmigung des Budgets
8.8. Wahlen siehe Art. 11
8.9. Jahresprogramm
8.10. Statutenänderung und Auflösung des Vereins
8.11. Verschiedenes und Umfrage

9.
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens zehn Tage zuvor durch schriftliche Einladung unter Angabe der Traktanden einberufen.

Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit mit gleicher Frist einberufen werden, sofern dies der Vorstand anordnet oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder es beantragen.

10.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung statutengemäss erfolgte. Sofern die Versammlung nicht etwas anderes beschliesst, erfolgen die Abstimmungen offen und die Wahlen geheim.
Für die Abstimmung zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte sämtlicher Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigen erforderlich.

11.
Zur Leitung seiner Geschäfte wählt der Verein an seiner ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren einen Vorstand von mindestens 5 Mitgliedern, bestehend aus:
Präsident
Vizepräsident
Aktuar
Kassier
Beisitzer(n)

Die Vorstandsmitglieder werden in den geraden Jahren neu gewählt oder bestätigt.
Die Rechnungsrevisoren werden in den geraden Jahren auf 2 Jahre gewählt.
Rücktritte sind in der Traktandenliste zur Generalversammlung bekannt zu geben. Der Verein wird durch den Präsidenten nach aussen hin vertreten. Der Präsident führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Im Verkehr mit Bank und Postscheck zeichnet der Kassier mit Einzelunterschrift.

Ferner liegt dem Vorstand insbesondere ob:
a) der Vollzug der gefassten Beschlüsse
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens
c) die Vorbereitung der Generalversammlung 
d) die Erledigung der laufenden Geschäfte
e) dringende ausserordentliche Ausgaben des Vereins, gemäss Kompetenzbeschluss der Generalversammlung


V. Finanzen

12.
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) dem Jahresbeitrag der Mitglieder, welcher alljährlich an der Generalversammlung festzulegen ist
b) den Zinsen aus dem Vereinsvermögen
c) den freiwilligen Zuwendungen

13.
Als Vereinsausgaben gelten:
a) ordentliche Ausgaben
b) ausserordentliche Ausgaben

Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung des Kassiers oder der Mitglieder ist ausgeschlossen.

14.
Die Rechnungsrevisoren prüfen alljährlich die Rechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht mit Antragstellung auf Entlastung oder Nichtentlastung des Kassiers bzw. des Vorstandes.


VI. Übergangsbestimmungen

15.
Bei der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen dem Kantonalen Gewerbeverband Zürich übergeben, der es verwaltet und für den Fall einer Neugründung bereithält.

16.
Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26. April 1979 genehmigt und als rechtsverbindlich sofort in Kraft gesetzt.

Sie sind an den Generalversammlungen vom 26. März 1983, 23. April 1988, 21. März 2003 und 23. März 2007 teilweise revidiert worden.

Andelfingen, den 23. März 2007

Der Präsident: Martin Schaub
Der Aktuar: Beat Läderach